Stiftung Wohnstätten für Menschen mit Behinderung
 

Ambulant Unterstütztes Wohnen - allgemeine Informationen

Beim Ambulant Unterstützten Wohnen (AUW) geht es darum, dass erwachsene behinderte Menschen, die für längere Zeit oder auf Dauer nicht zur selbstständigen Lebensführung in der Lage sind, Unterstützung erhalten und somit ein weitgehend autonomes und selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum ermöglicht wird. Wesentliches Kennzeichen des Ambulant Unterstützten Wohnens ist, dass der oder die Betroffene selbst Mieter bzw. Untermieter einer Wohnung ist. Andere Bezeichnungen für Ambulant Unterstütztes Wohnen sind Ambulant Betreutes Wohnen oder Ambulant Begleitetes Wohnen.

Im Gegensatz zum stationären Wohnen, bei dem ganztägig Betreuung, Begleitung und Hilfe angeboten werden, und den Bewohnerinnen und Bewohnern mit wenigen Ausnahmen immer Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ist die Betreuung im Ambulant Unterstützten Wohnen nur auf einige Stunden in der Woche beschränkt. Die Intensität und der Zeitrhythmus der Hilfeerbringung orientieren sich im Ambulant Unterstützten Wohnen an den Lebensgewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer. Allerdings sind wegen der vergleichsweise geringen Unterstützungszeiten die Voraussetzungen im Kontext lebenspraktischer Kompetenzen und der Selbstständigkeit bei den Menschen mit Behinderung dementsprechend hoch anzusetzen. Dennoch nehmen viele Menschen mit Behinderung das Konzept des Ambulant Unterstützten Wohnens in Anspruch, da es ein hohes Maß an Selbstständigkeit bedeutet.

 

Aufgaben, Ziel und Umfang der Hilfe

1. Das Ambulant Unterstützte Wohnen soll Hilfe zur Selbsthilfe leisten.

2. Ambulant Unterstütztes Wohnen ist auf eine kontinuierliche Unterstützung, jedoch nicht auf die ständige    Anwesenheit des Unterstützungspersonals ausgerichtet.

3. Die Beratung und Begleitung zielen insbesondere darauf ab, Menschen mit Behinderung in ihrer Lebensgestaltung so zu unterstützen, dass sie entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten so selbstständig wie möglich leben können und Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erhalten. Hierunter fallen insbesondere

  • eine eigenständige Lebensform zu ermöglichen und damit eine vollstationäre Heimunterbringung zu erübrigen,
  • die Unabhängigkeit von stationärer, teilstationärer und soweit als möglich ambulanter Hilfe zu erhalten,
  • eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige geeignete Beschäftigung auszuüben,

  • selbstständig den Alltag zu bewältigen (Umgang mit Geld, Haushaltsführung, Selbstversorgung, Freizeitgestaltung, Ämter und Behörden),

  • Nachbarn zu begegnen und in Familie oder Partnerschaft zu leben.

Trainingsphase - Ambulant Unterstützten Wohnen

Bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung oder einer externen Wohnform (z.B. Elternhaus) in das Ambulant Unterstützte Wohnen kann bei entsprechendem Bedarf die Trainingsphase - Ambulant Unterstütztes Wohnen beantragt werden. Hier erhält der zu betreuende Mensch für die Dauer von maximal einem Jahr eine intensivere Betreuung. Dabei werden durch gezielte pädagogische Betreuung die wichtigsten Grundkompetenzen in den lebenspraktischen und sozialen Bereichen eingeübt. Ein anschließender Wechsel in selbstständiges Wohnen oder in das Ambulant Unterstützte Wohnen wird dabei angestrebt. Die im vorigen Punkt genannten Aufgaben und Ziele der Hilfe gelten ebenso für die Trainingsphase - Ambulant Unterstütztes Wohnen.

Rechtliche Grundlage

Das Ambulant Unterstütze Wohnen eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch. Berechtigt für die Leistungen der Eingliederungshilfe sind demnach Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 SGB XII).

Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, „eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich dabei nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (§ 53 Abs. 4 SGB XII).

Grundsätzlich haben ambulante Leistungen Vorrang vor teilstationären bzw. stationären Leistungen (§ 13 SGB XII). Der Vorrang ambulanter Leistungen für die Eingliederungshilfe entspricht auch dem Grundgedanken der UN-Behindertenrechtskonvention

In Artikel 19 ist festgelegt, dass die Vertragsstaaten dafür sorgen müssen, dass

(a)          Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

(b)          Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unter-stützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft not-wendig ist;

(c)          Gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Aufnahme

Über die Aufnahme in das Ambulant Unterstützte Wohnen entscheidet der überörtliche Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die aufzunehmende Person wohnhaft ist, nach Antragstellung durch die Betreffenden bzw. deren gesetzlichen Vertreter und dem Träger des Ambulant Unterstütztes Wohnen.

Ambulant Betreute Wohngemeinschaften

Bei Ambulant Betreuten Wohngemeinschaften lebt ein Mensch mit Behinderung mit Mitbewohnern (mit oder ohne Behinderung) zusammen. Ambulant Betreute Wohngemeinschaften bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern soziale Kontakte, Selbstständigkeit und eine bedarfsgerechte Betreuung. Diese spezielle Form des Ambulant Unterstützten Wohnens hat in den letzten Jahren starken Zuwachs bekommen, was die Zahlen des Statistischen Bundesamtes bei der Anzahl der Empfänger von Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 53 SGB XII belegen. Demnach hat die Nutzerzahl von 2006 bis 2012 über 50 % zugenommen. 

Literatur:

Röh, Dieter. Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe. München [u.a.]: Reinhardt, 2009.

Hanselmeier-Prockl, Gertrud. Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung, empirische Studie zu Bedingungen der Teilhabe im ambulant betreuten Wohnen in Bayern. Bad Heilbrunn: Klinkhardt, 2009.

Bayerisches Landesamt für Statistik. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind weiter im Aufwärtstrend. 10.02.2015. https://www.statistik.bayern.de/presse/archiv/2015/23_2015.php

Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS]. Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 2011.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS]. Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. 2013.

Bezirk Unterfranken, Ambulant Unterstützten Wohnens für erwachsene Menschen mit Behinderung.